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Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Bielefeld

in der Fassung vom 11. Februar 1999 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 28 Nr. 9 S. 27), zuletzt geändert durch die Zweite Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Bielefeld vom 20. Juni 2011 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 40 Nr. 10 S. 177); erlassen auf Grund der §§ 2 Abs. 4, 29 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 517).

Die vorliegende Benutzungsordnung stimmt im Wortlaut mit den im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld bekanntgegebenen Fassungen überein, die allein rechtsverbindlichen Charakter haben.

Inhaltsverzeichnis

§ 1
Aufgaben der Bibliothek

(1) Die Universitätsbibliothek Bielefeld ist eine zentrale Betriebseinheit der Universität Bielefeld. Sie ist eine zentral verwaltete, wissenschaftliche Gesamtbibliothek. Ihre Bestände sind dezentral in Fachbibliotheken aufgestellt.

(2) Sie dient in erster Linie der Forschung, der Lehre und dem Studium an der Universität Bielefeld. Daneben steht sie der beruflichen und persönlichen Information und Weiterbildung zur Verfügung.

(3) Die Bibliothek erfüllt diese Aufgaben, indem sie

a) ihre Bestände zur Benutzung in den Räumen der Bibliothek bereitstellt,

b) einen Teil ihrer Bestände zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausleiht,

c) Reproduktionen nach Vorlagen aus ihrem eigenen Bestand und aus dem aus anderen Bibliotheken vermittelten Bestand zum persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch herstellt bzw. herstellen lässt,

d) Literatur im deutschen und internationalen Leihverkehr beschafft,

e) ihre Bestände dem deutschen und internationalen Leihverkehr zur Verfügung stellt,

f) Informationen aus Datenbanken vermittelt,

g) Ausstellungen organisiert, die ihrem Charakter als wissenschaftliche Bibliothek entsprechen.

§ 2
Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich gestaltet.

§ 2a
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors

(1) Die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek ist für die Erfüllung der Aufgaben der Universitätsbibliothek verantwortlich. Sie oder er entscheidet vorbehaltlich anderer Zuständigkeiten über alle Angelegenheiten der Universitätsbibliothek.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek regelt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen die Benutzung der Universitätsbibliothek.

§ 3
Zulassung zur Benutzung

(1) Die Benutzung der Universitätsbibliothek steht allen Mitgliedern und Angehörigen der Universität Bielefeld offen. Andere natürliche Personen werden nach Maßgabe von Absatz 5 zur Benutzung zugelassen, wenn sie die Bibliothek zu den in § 1 Abs. 2 genannten Zwecken benutzen wollen.

(2) Die Zulassung zur Benutzung erfolgt durch Aushändigung des Bibliotheksausweises, welcher Eigentum der Bibliothek bleibt und nicht übertragbar ist.

(3) Für die Studierenden der Universität Bielefeld ist der Studierendenausweis zugleich der Bibliotheksausweis.

(4) Die anderen Universitätsmitglieder und -angehörigen erhalten die Zulassung zur Benutzung aufgrund Anmeldung.

(5) Andere natürliche Personen werden auf Antrag zur Benutzung zugelassen, wenn sie im Einzugsbereich der Universität Bielefeld wohnen. Wer nicht im Einzugsbereich der Universität Bielefeld wohnt, kann in besonders begründeten Fällen bis auf Widerruf zugelassen werden.

(6) Die Zulassung zur Benutzung kann anderen natürlichen Personen im Sinne von Absatz 5 sowie Gästen der Universität Bielefeld befristet oder unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

(7) Die Zulassung zur Benutzung kann widerrufen werden:

a) bei Personen, die die Universitätsmitgliedschaft oder -angehörigkeit beendet haben,

b) bei anderen natürlichen Personen im Sinne von Absatz 5, wenn sie nicht mehr im Einzugsbereich der Universität Bielefeld wohnen oder wenn sie mehr als zwei Jahre kein Buch entliehen haben.

(8) Zum Ende des Benutzungsverhältnisses sind alle aus der Universitätsbibliothek entliehenen Bücher sowie der Bibliotheksausweis zurückzugeben. Ausstehende Gebühren, Ersatzleistungen und Auslagen sind zu begleichen.

(9) Anmeldung und Antragstellung sind grundsätzlich persönlich vorzunehmen. Dabei sind Angaben über Namen, Anschrift und Geburtsdatum zu machen. Zugleich ist ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen. Ist der Wohnsitz (bei anderen natürlichen Personen im Sinne von Absatz 5: der Wohnsitz im Einzugsbereich der Universität Bielefeld) aus diesem Ausweis nicht ersichtlich, so ist zusätzlich ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Die Universitätsmitgliedschaft und -angehörigkeit ist in geeigneter Form nachzuweisen.

(10) Mit der Anmeldung, Antragstellung oder mit dem Betreten der Bibliothek wird diese Benutzungsordnung anerkannt.

(11) Von Minderjährigen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Universität Bielefeld sind, kann die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin und/oder des gesetzlichen Vertreters verlangt werden.

(12) Die Bibliothek kann außerdem von Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Universität sind, die Vorlage einer Bürgschaftserklärung verlangen. Die Bibliothek kann ungeeignet erscheinende Bürginnen oder Bürgen ablehnen. Sie kann eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift der Bürgin oder des Bürgen sowie eine Meldebestätigung verlangen.

§ 4
Speicherung von personenbezogenen Daten

Die Bibliothek speichert folgende Daten in ihrer Datenverarbeitungsanlage, wobei sie bei Studierenden der Universität Bielefeld die ihr durch das Studierendensekretariat übermittelten Daten zu Matrikelnummer, Namen, Anschrift und Geburtsdatum nutzt: Namen und Anschrift, Geburtsdatum, Identifikationsmerkmal (Matrikelnummer bzw. Ausweisnummer), Aufnahmedatum, Datum der letzten Ausleihaktivität, Datum und Grund für Ausleihsperren, sowie buchbezogen: Ausleihdatum, Leihfristende, Datum von Fristverlängerungen, Rückgabedatum, Vormerkungen und Reservierungen mit zugehörigem Datum, Entstehungsdatum und Betrag von Gebühren, Ersatzleistungen und Auslagen. Die Daten werden gelöscht, sobald sie von der Bibliothek nicht mehr benötigt werden.

§ 5
Rechte und Pflichten

(1) Wer zur Benutzung der Universitätsbibliothek zugelassen ist, hat das Recht auf die in dieser Benutzungsordnung genannten besonderen Dienstleistungen, insbesondere der Benutzung innerhalb der Universität (§ 10), der Ausleihe (§ 11), der Vormerkung (§ 16), der Bestellungen im Rahmen des Leihverkehrs (§ 17) und des Reproduktionsdienstes (§ 18).

(2) Wer die Bibliothek benutzt, ist verpflichtet, sich so zu verhalten, wie es dem wissenschaftlichen Charakter der Bibliothek entspricht. Den zum Zwecke der Einhaltung der Benutzungsordnung erteilten Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Im Lesesaal ist Ruhe zu bewahren.

(3) Dem Bibliothekspersonal ist auf Verlangen ein amtlicher Ausweis und der Bibliotheksausweis vorzulegen.

(4) Taschen, Mäntel, Schirme, Gepäckstücke, Tiere, Lebensmittel, Getränke u. ä. dürfen grundsätzlich nicht in die Bibliothek mitgenommen werden. Rauchen, Essen und Trinken ist grundsätzlich nicht gestattet. Wasser in farblosen, durchsichtigen und verschließbaren Flaschen darf mitgeführt und getrunken werden.

(5) Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der Bibliothek nur mit Zustimmung der Direktorin oder des Direktors der Universitätsbibliothek angefertigt werden.

(6) In besonderen Fällen gestattet die Bibliothek den Zutritt zum Büchermagazin. Die Erlaubnis hierzu kann entzogen werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung im Magazin dies erfordert.

(7) Die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek kann die Benutzung von Diktiergeräten, von Datenverarbeitungsgeräten, von Schreibmaschinen oder ähnlichen Geräten untersagen oder auf einige besondere Arbeitsplätze beschränken.

(8) Die Bücher der Bibliothek sowie die durch den auswärtigen Leihverkehr vermittelten Bücher sind sorgfältig zu behandeln. Hineinschreiben, An- und Unterstreichen sowie Durchpausen ist nicht gestattet.

(9) Wer ein Buch verliert oder beschädigt oder wer sonstige Arbeitsmittel oder Gegenstände der Universitätsbibliothek beschädigt, hat Schadensersatz zu leisten. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(10) Alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften usw. sind der Aufsicht deutlich erkennbar vorzuzeigen.

(11) Jeder Wohnungswechsel ist der Bibliothek sofort mitzuteilen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet der Bibliothek für daraus entstehende Kosten und Nachteile.

(12) Der Verlust eines Bibliotheksausweises ist der Bibliothek unverzüglich zu melden.

(13) Die Studierenden haben alle aus der Universitätsbibliothek entliehenen Bücher vor ihrer Exmatrikulation zurückzugeben. § 3 Abs. 8 S. 2 gilt entsprechend.

§ 6
Haftung

(1) Die Universität Bielefeld und das Land Nordrhein-Westfalen haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht werden.

(2) Die Universität Bielefeld und das Land Nordrhein-Westfalen haften nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Bibliotheksleistungen entstanden sind.

§ 7
Gebühren und Auslagen

(1) Die Erhebung von Gebühren, Entgelten, Pfand und die Erstattung von Auslagen richtet sich nach der Gebührenordnung der Universitätsbibliothek Bielefeld und nach den einschlägigen hochschul- und kostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek erteilt die Gebühren- und Auslagenbescheide und entscheidet über Gebührenbefreiungen.

§ 8
Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Teilbibliotheken werden von der Direktorin oder von dem Direktor der Universitätsbibliothek im Einvernehmen mit den jeweiligen Fakultäten und dem Rektorat festgelegt. Nicht alle Dienstleistungen der Bibliothek werden während der Gesamtdauer der Öffnungszeiten gewährleistet.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek kann die Bibliothek im Einvernehmen mit den Fakultäten aus dringenden Gründen kurzfristig schließen. Zu Revisions- und Reinigungszwecken kann die Bibliothek zweimal im Jahr je eine Woche geschlossen werden.

(3) Die Schließungen werden rechtzeitig vorher bekannt gegeben.

§ 9
Benutzung in den Bibliotheksräumen

(1) Die Bestände der Universitätsbibliothek sind in der Regel in den einzelnen Fachbibliotheken frei zugänglich aufgestellt.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek regelt im Einvernehmen mit der jeweiligen Fakultät die Einzelheiten der Benutzung.

§ 10
Benutzung innerhalb der Universität

Die Bestände der Universitätsbibliothek können abgesehen von der Ausleihe gemäß § 11 außerhalb der Bibliothek in Räumen der Universität benutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie montags bis freitags zwischen 9.00 und 15.00 Uhr der Bibliothek zugänglich bleiben. Die Einzelheiten werden von der Direktorin oder von dem Direktor der Universitätsbibliothek im Einvernehmen mit der jeweiligen Fakultät geregelt.

§ 11
Ausleihe

(1) Alle in der Bibliothek vorhandenen Bücher, die nicht unter die Einschränkungen des § 13 fallen, können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden.

(2) Die Ausleihe erfolgt mittels des Bibliotheksausweises an den Buchungstischen der Bibliothek. Die Bibliothek ist berechtigt zu prüfen, ob der eigene oder ein fremder Bibliotheksausweis vorgelegt wird.

(3) Für folgende Vorgänge wird an den dafür ausgewiesenen Terminals die Selbstbedienung zugelassen:

a) Buchanfrage (Titel, Ausleihstatus),

b) Verlängerung der Leihfrist,

c) Vormerkung, Widerruf der Vormerkung,

d) Übersicht über das Ausleih-, Gebühren- und Kostenkonto.

§ 12
Lehrbuchsammlung

Die Ausleihbedingungen für die Lehrbuchsammlung werden im Einvernehmen mit den Fakultäten besonders geregelt.

§ 13
Ausleihbeschränkungen

(1) Von der Ausleihe sind im Allgemeinen ausgenommen:

a) Präsenzbestände der Fachbibliotheken,

b) Handschriften, Autographen und Archivalien,

c) Tafelwerke und Karten,

d)Werke von besonderem Wert, vor allem Inkunabeln und Frühdrucke, Unica, Erstausgaben, typographisch bedeutsame Drucke, Editionen mit Originalgraphik, Pressendrucke, Graphikmappen, Werke mit künstlerisch oder historisch bedeutenden Einbänden,

e) Werke, die in Teillieferungen erscheinen, und einzelne Zeitschriftenhefte,

f) Loseblattausgaben,

g) audiovisuelle Materialien,

h) Semesterapparate,

i) Handapparate.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b und d genannten Bibliotheksbestände können nur mit Genehmigung und nur in bestimmten Räumen in Anwesenheit von Bibliothekspersonal benutzt werden. Fotografische Aufnahmen und Kopien dieser Bestände sind der Bibliothek vorbehalten. Während der Benutzung von Handschriften, Inkunabeln und Autographen ist der Gebrauch von Tinte, Kugelschreibern, Kopierstiften u. ä. untersagt. Durchpausen ist nicht gestattet.

(3) Die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek kann im Einvernehmen mit der jeweiligen Fakultät weitere Werke von der Entleihung ausschließen oder ihre Entleihung einschränken. Sie oder er kann insbesondere einzelne Werke oder Literaturgruppen befristet von der Ausleihe sperren oder, falls ausgeliehen, zurückfordern.

(4) Für Präsenzbestände der Fachbibliotheken kann die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek im Einvernehmen mit der jeweiligen Fakultät besondere Bedingungen für eine Kurzausleihe, z. B. über Nacht oder über das Wochenende, festlegen.

§ 14
Leihfristen, Fristverlängerungen, Rückforderungen

(1) Die Leihfrist wird für jedes Buch nach Maßgabe eines von der Direktorin oder von dem Direktor der Universitätsbibliothek im Einvernehmen mit den Fakultäten erlassenen Fristensystems festgelegt. Zugleich wird festgelegt, ob die Leihfrist verlängert werden kann, soweit das Buch nicht von anderer Seite vorgemerkt wird. Mit dem Fristensystem soll für zukünftige Entleihungen die Anpassung der Leihfrist an die bisherige Nachfrage ermöglicht werden. Das Fristensystem soll in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Die Leihfrist kann in begründeten Ausnahmefällen individuell geregelt werden.

(2) Mit der Verlängerung beginnt eine neue Leihfrist mit Dauer der ursprünglichen Leihfrist. Verlängerungen nach Ablauf der Leihfrist lassen bereits entstandene Säumnisgebühren unberührt. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn das Buch von anderer Seite vorgemerkt wird. Eine Verlängerung über die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises hinaus ist unwirksam.

(3) Die Verlängerung ist unter Angabe der Ausweis- bzw. Matrikelnummer persönlich, schriftlich oder telefonisch bei der zuständigen Ausleihstelle zu beantragen.

(4) Die Verlängerung für Literatur, die im auswärtigen Leihverkehr beschafft wurde, kann nur in der Zentralen Leihstelle beantragt werden. Die für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Angaben sind beizufügen.

(5) Wer Leihfristen verlängert oder verlängern lässt, muss nachweisen, dass die Verlängerung rechtzeitig erfolgt ist. Der Nachweis wird durch Vorlage des neuen Friststreifens oder Ausleihauszuges geführt. Der Nachweis des rechtzeitig gestellten Antrages reicht nicht aus.

(6) Die Leihfrist kann fünfmal verlängert werden. Soll ein Buch noch länger benutzt werden, so ist es in die Bibliothek zurückzubringen und erneut auszuleihen.

(7) Die Bibliothek kann ausgeliehene Bücher vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn diese für einen Semesterapparat oder aus bibliothekarischen Gründen benötigt werden. Insbesondere kann sie auch zum Zwecke einer Revision eine Rückgabe aller entliehenen Bücher anordnen. Im Falle der Rückforderung endet die Leihfrist spätestens 6 Tage nach Ablauf des Tages, auf den das Rückforderungsschreiben datiert ist. Wenn die Leihfrist ohnehin bereits früher abläuft, wird sie lediglich nicht mehr verlängert.

(8) Bei der Ausleihe von Literatur, die längerfristig zu Forschungszwecken benötigt wird, verlängert die Universitätsbibliothek - ohne besonderen Antrag - die Leihfrist dreimal, falls sie als verlängerbar festgesetzt wurde und keine Vormerkung entgegensteht. Die Berechtigung zur Ausleihe dieser Literatur stellt die jeweilige Fakultät im Einzelfall fest.

§ 15
Rückgabe der Bücher

(1) Vor Ablauf der Leihfrist sind die Bücher der Universitätsbibliothek sowie die durch den auswärtigen Leihverkehr vermittelten Bücher zurückzugeben. Der Nachweis der rechtzeitigen Buchrückgabe wird durch Rückgabequittungen geführt, die die Universitätsbibliothek erteilt.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek erteilt eine schriftliche Rückgabeanordnung, wenn die Bücher nicht fristgerecht zurückgegeben werden. Die Rückgabeanordnung ergeht frühestens 30 Tage nach Ende der Leihfrist, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist.

§ 16
Vormerkung

(1) Verliehene Werke können zur Entleihung oder zur Benutzung im Lesesaal vorgemerkt werden.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Universitätsbibliothek kann die Zahl der Vormerkungen auf dasselbe Buch begrenzen. Es sind mindestens drei Vormerkungen zugelassen.

(3) Wird ein vorgemerktes Werk innerhalb der Bereitstellungsfrist nicht abgeholt, so kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen.

§ 17
Deutscher und internationaler Leihverkehr

Werke, die am Ort nicht vorhanden sind, können durch die Vermittlung der Bibliothek auf dem Wege des deutschen oder internationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden. Die Entleihung erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Leihverkehrsordnung, nach internationalen Vereinbarungen und zu den besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliothek.

§ 18
Reproduktionsdienst

(1) Die Bibliothek kann auf Antrag Mikrofiches, Mikrofilme und Ablichtungen aus ihren Beständen oder aus dem von ihr vermittelten Bibliotheksgut anfertigen oder anfertigen lassen, wenn der Zustand der Vorlage dies zulässt.

(2) Die Bibliothek kann auf andere Möglichkeiten zur Reproduktion verweisen.

§ 19
Beachtung von Urheberrechten

Wer Reproduktionsdienste in Anspruch nimmt, hat bestehende Urheberrechte zu beachten. Wird die Universität Bielefeld wegen Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen von dritter Seite in Anspruch genommen, so ist sie davon freizustellen.

§ 20
Ausschluss und Beschränkung der Benutzung

(1) Wer ein Buch nach Überschreiten der Leihfrist um mehr als 30 Tage nicht zurückgegeben oder fällig gewordene Gebühren oder Auslagen nicht bezahlt hat, wird fünf Tage nach Absendung der Rückgabeanordnung gemäß § 15 Abs. 2 bzw. des Gebühren- oder Auslagenbescheides gemäß § 7 Abs. 2 durch die Direktorin oder den Direktor der Universitätsbibliothek bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen von der Ausleihe gesperrt. Das Recht auf Benutzung der Bibliotheksbestände in den Lesesälen bleibt davon unberührt.

(2) Wer gegen diese Benutzungsordnung verstößt, kann von der Direktorin oder von dem Direktor der Universitätsbibliothek vorübergehend von der Benutzung der Universitätsbibliothek ausgeschlossen oder in der Benutzung beschränkt werden. Die Rektorin oder der Rektor der Universität Bielefeld entscheidet über einen unbefristeten Ausschluss von der Benutzung. Vor einer Entscheidung ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss und die Beschränkung der Benutzung kann jede Form der Nutzung der Universitätsbibliothek umfassen, nicht nur die besonderen Dienstleistungen, die aufgrund der Zulassung zur Benutzung bestehen (§ 5 Abs. 1).

(3) Durch den Ausschluss werden die aufgrund der Benutzungsordnung entstandenen Verpflichtungen nicht berührt.

§ 21
Widerspruchsverfahren

Über Widersprüche gegen die von der Direktorin oder von dem Direktor der Universitätsbibliothek erlassenen Bescheide entscheidet die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität Bielefeld mit Ausnahme der Widersprüche gegen Entscheidungen nach § 20 Abs. 2, über die die Rektorin oder der Rektor der Universität Bielefeld entscheidet.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit der Verkündung im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Zugleich tritt die Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Bielefeld in der Neufassung vom 18. Juli 1991 außer Kraft.